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BVerwG, 03.11.1992 - 2 WD 17.92 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen Ausleihens pornografischer Darstellungen als vorsätzlicher Verstoß gegen die Pflicht zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich - Anpumpen eines Untergebenen als vorsätzlicher Verstoß gegen die ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- TDG Mitte, 24.03.1992 - 4 VL 3/92
- BVerwG, 03.11.1992 - 2 WD 17.92
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 17.03.1989 - 2 WD 40.88
Soldatendisziplinarrecht - Soldat in Vorgesetztenstellung - Pornographische …
Auszug aus BVerwG, 03.11.1992 - 2 WD 17.92
Er schädigt damit seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit, sein Ansehen und seine Autorität so stark, daß er sich in seinem Dienstgrad disqualifiziert (vgl. Urteil vom 17. März 1989 - BVerwG 2 WD 40.88 - <BVerwGE 86, 136>).
- BVerwG, 15.06.1999 - 2 WD 34.98
Aktfoto des Majors - §§ 17 Abs. 2 Satz 2, 23 S. 1 SG, §§ 54 Abs. 5, 34 Abs. 1 …
Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 17. März 1989 - BVerwG 2 WD 40.88 - <BVerwGE 86, 136 [f.] = NZWehrr 1989, 205> und vom 3. November 1992 - BVerwG 2 WD 17.92 -) ist die Veröffentlichung von pornographischen Aufnahmen eines Soldaten mit seinem Einverständnis in einem Sexmagazin als Fehiverhalten geeignet, dessen Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit ernsthaft zu beeinträchtigen. - VG Hamburg, 04.10.2000 - 12 VG 2246/98 In seiner praktischen Anwendung kann das Kriterium Menschenwürde zu keiner von der Rechtsprechung abweichenden Bestimmung des Pornographiebegriff führen (vgl. etwa die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.11.1992 - 2 WD 17/92 - und vom 15.6.1999, NVwZ 2000 S. 683, in denen einzelne Aktfotos als pornographisch beurteilt wurden, weil sie "generell beim Betrachter eindeutig auf die Erregung eines sexuellen Reizes" abzielten, den Menschen (Adressaten) zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde degradierten und damit gegen die unantastbare Menschenwürde verstoßen).